(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 44, 45, 176 Abs. 5, 205, 206, 313 Abs. 1 oder 336 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.