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zu § 331 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 331 (1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

die Verpachtung eines Unternehmens,

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