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zu § 330 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 330 (1) Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.

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