Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.
IdF LGBl 2020/34
