Oppel2. LfgJänner 2021
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.