Über die gemäß § 25 Abs 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.
1. Die Bestimmung, für die es kein aktienrechtliches Gegenstück gibt, entspricht § 32 Abs 9 aF. Sie ergänzt § 30 k Abs 2. Die Pflicht des Aufsichtsrats, der Gesellschafterversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen, wird darauf erstreckt, welche In-sich-Geschäfte genehmigt wurden und aus welchen Gründen.