Zib1. AuflJuni 2010
(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.