Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
Gelöschte Eintragungen müssen in der Firmenbuchdatenbank weiter abfragbar bleiben („historische Daten“). Sie sind daher nicht physisch zu löschen, sondern nur entsprechend zu kennzeichnen. Dazu wird das Zeichen „#“ verwendet (entspricht der früheren „Rötung“). In den Firmenbuchauszug werden gelöschte Eintragungen nur auf besonderen Antrag aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG).