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zu § 31 FBG Löschung von Eintragungen (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

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Gelöschte Eintragungen müssen in der Firmenbuchdatenbank weiter abfragbar bleiben („historische Daten“). Sie sind daher nicht physisch zu löschen, sondern nur entsprechend zu kennzeichnen. Dazu wird das Zeichen „#“ verwendet (entspricht der früheren „Rötung“). In den Firmenbuchauszug werden gelöschte Eintragungen nur auf besonderen Antrag aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG).

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