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zu § 325 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 325. (1) Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt:

im § 145 Abs 6 der Ausdruck „1.667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1.671,20 €“ undim § 145 Abs 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1.412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1.415,14 €“.

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