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zu § 324 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 324. Abweichend von § 150 Abs 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

(2. SVÄG 2008, BGBl I 2008/146, Art 2)

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