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zu § 323 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 323. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20% des Gesamtpensionseinkommens;

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