Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
(1) 1Einfache Tätigkeiten2 , 3 von reglementierten Gewerben4, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten5 , 6. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten7, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.