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zu § 30 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Fachübergreifende Leistungen 1 , 2

 

(1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe3 gehört, im vollen Umfang4 erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen5, aus denen sich das verbundene Gewerbe6 zusammensetzt.

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