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zu § 316 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 316. (1) § 150 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Richtsätze nach § 150 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 150 Abs 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

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