vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 313 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbotsrechte.

 

Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem anderen etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verbot ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterläßt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte