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zu § 314 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

 

Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem anderen gehört, habhaft wird.

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