vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 314 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

 

Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem anderen gehört, habhaft wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte