vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 307 BVergG (Stiefelmeyer)

Stiefelmeyer1. LfgMärz 2009

(1) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1. die Geschäftsordnung,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte