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zu § 306 BVergG (Mugli-Maschek)

Mugli-Maschek1. LfgMärz 2009

(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.

(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.

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