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zu § 302 ABGB (Kisslinger)

Kisslinger3. AuflAugust 2011

Gesamtsache (universitas rerum).

 

Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesamtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

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