(1) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.