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zu § 2 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 1 dieses Landesgesetzes) nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 obliegt dem Verwaltungsgericht Wien.

(2) Im Nachprüfungsverfahren gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG).

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