(1) 1Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen2 , 3 , 4 , 5 , 6 durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);