(1) 1 , 2Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen3 sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung4 , 5 folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:
die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;6