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zu § 3 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 , 2Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen3 sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung4 , 5 folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;6

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