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zu § 2 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen2 , 3 , 4 , 5 , 6 durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

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