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zu § 29 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,

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