Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz
Buchwertforführung: § 29 Abs 1 sieht für die Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz grundsätzlich den Ansatz des Wertes vor, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (Buchwerte). Das zu übertragende Vermögen kann gem § 16 Abs 5 rückwirkend verändert werden durch