Wertkontinuität: Der Nachfolgeunternehmer hat gem § 30 Abs 1 die
Werte aus der Teilungsbilanz zu übernehmen. Das sind jene Werte, die bei der übertragenden Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Regelung des § 29 Abs 1 maßgeblich sind. Es sind daher grundsätzlich die Buchwerte abgeleitet aus der zum Teilungsstichtag aufgestellten Bilanz für den Betrieb der übertragenden Personengesellschaft bzw der Mitunternehmerschaft, deren Anteil übertragen wird, unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs 5 vorgenommenen Veränderungen maßgeblich.