6. Umfang der Gewerbeberechtigung 1
2 , 3Für den Umfang der Gewerbeberechtigung, ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften4 maßgebend5. Im Zweifelsfalle6 , 7 sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen8 , 9 zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen10 , 11 , 12 , 13.