(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
IdF BGBl I 2006/17
Stand der Kommentierung: Jänner 2007