§ 292b Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hierfür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;