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zu § 292c EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 292c Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oderdiese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

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