§ 28. Wer als
Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1, Abs 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder