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zu § 27 LSD-BG (F. Schrank)

F. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 27. (1)11Fassung 8. Novelle BGBl I 2021/174 per 1. 9. 2021. Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

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