§ 26. (1)1 Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1
die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder