§ 288 Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkauf aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschluss innerhalb der im § 74 Absatz 2 festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlös nichts ausgefolgt werden.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]