§ 289 Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.
[ Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519 ]
§ 289 Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.
[ Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519 ]