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zu § 27 VGG

5. AuflOktober 2021

§ 27. (1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in § 5 Z 4 und § 7 vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn

im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,

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