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zu § 28 VGG

5. AuflOktober 2021

4. Abschnitt
Verjährungs- und Schlussbestimmungen

 

§ 28. (1) Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

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