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zu § 27 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden.

IdF LGBl 2018/62

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