Soweit dem Landesverwaltungsgericht aus dem Vergabeverfahren die elektronische Adresse oder Faxnummer einer Partei bekannt ist oder von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
IdF LGBl 2018/62
