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zu § 274f EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Verkaufsverwahrung

 

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

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