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zu § 274e EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Übernahme der Sachen

 

(1) Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.

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