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zu § 274d EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Überstellungsverfahren

 

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

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