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zu § 274 IO (Huger)

Huger2. AuflOktober 2022

Weitergeltung von Bevorrechtungen

 

(1) Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.

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