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zu § 270 EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 270 (1) Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.

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