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zu § 26 VKrG (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

§ 26. (1) Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs. 1, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass

der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,

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