6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 27. (1) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, ist anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs I zu berechnen.