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zu § 26 GSVG (Schruf/Ficzko)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes, oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.

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