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zu § 26a GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs 3 Z 1 lit a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von € 1 560,98, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs 3 Z 1 lit b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs 5. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs 3 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

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