(1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs1 alle Verantwortlichen,
die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, odersoweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.